Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz NAG haben (unter anderem) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Wenn - aufgrund der Scheidung der Beschwerdeführerin - die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vorliegen, ist der Beschwerdeführerin als (ehemalige) Familienangehörige ein (im Zweck dem bisherigen Aufenthaltstitel entsprechender) Aufenthaltstitel auszustellen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt sind. Wegen der einvernehmlichen Scheidung der Beschwerdeführerin sind jedoch die engeren Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 NAG (insbesondere seiner Z 2) nicht zusätzlich erfüllt und diese Bestimmung auf die Beschwerdeführerin daher nicht anwendbar (sodass trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden könnte).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz NAG haben (unter anderem) Familienangehörige mit einem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Wenn - aufgrund der Scheidung der Beschwerdeführerin - die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vorliegen, ist der Beschwerdeführerin als (ehemalige) Familienangehörige ein (im Zweck dem bisherigen Aufenthaltstitel entsprechender) Aufenthaltstitel auszustellen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt sind. Wegen der einvernehmlichen Scheidung der Beschwerdeführerin sind jedoch die engeren Voraussetzungen des Paragraph 27, Absatz 2, NAG (insbesondere seiner Ziffer 2,) nicht zusätzlich erfüllt und diese Bestimmung auf die Beschwerdeführerin daher nicht anwendbar (sodass trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden könnte).
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015