Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Zwischen der persönlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels am 4.3.2011 bis zur Stellung des bei der belangten Behörde am 5.12.2012 eingegangenen Devolutionsantrags hat die (damals erstinstanzliche) belangte Behörde innerhalb eines Jahres und neun Monaten keinen Bescheid erlassen. In diesem Zeitraum hatte die gemäß § 37 Abs. 4 NAG angerufene Fremdenpolizeibehörde am 7.7.2011 die belangte Behörde von ihrem Ermittlungsergebnis verständigt. Einen Monat später hatte die belangte Behörde durch eine Zeugenladung und -einvernahme das Verwaltungsverfahren zunächst unmittelbar darauf fortgesetzt. Allerdings war der Beschwerdeführerin erst ein weiteres Jahr später das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt worden (Verständigung vom 14.11.2012).Zwischen der persönlichen Antragstellung der Beschwerdeführerin zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels am 4.3.2011 bis zur Stellung des bei der belangten Behörde am 5.12.2012 eingegangenen Devolutionsantrags hat die (damals erstinstanzliche) belangte Behörde innerhalb eines Jahres und neun Monaten keinen Bescheid erlassen. In diesem Zeitraum hatte die gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG angerufene Fremdenpolizeibehörde am 7.7.2011 die belangte Behörde von ihrem Ermittlungsergebnis verständigt. Einen Monat später hatte die belangte Behörde durch eine Zeugenladung und -einvernahme das Verwaltungsverfahren zunächst unmittelbar darauf fortgesetzt. Allerdings war der Beschwerdeführerin erst ein weiteres Jahr später das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt worden (Verständigung vom 14.11.2012).
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015