Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich (und damit jedenfalls auch überwiegend - vgl. § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG in seiner seit 1.1.1999 in Kraft stehenden Fassung) auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1992, 91/04/0125).Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich (und damit jedenfalls auch überwiegend - vergleiche Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG in seiner seit 1.1.1999 in Kraft stehenden Fassung) auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1992, 91/04/0125).
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015