Rechtssatznummer
13Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Der errechnete Zielbetrag von 2.252,81 Euro wird vom festgestellten Monats-nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von ca. 2.250 Euro in etwa erreicht bzw. geringfügig unterschritten. Die seit fünf Jahren bestehende Erwerbstätigkeit mit im Wesentlichen gleichgebliebener (laufend leicht angestiegener) Einkommenshöhe lässt eine ausreichend gesicherte Prognose auf das künftige Fortbestehen der Einkunftsquelle zu, allerdings wird die konkrete Höhe ihres erzielbaren Nettoeinkommens in besonderem Maße von variablen Gehaltsbestandteilen mitbestimmt. Im Ergebnis kommt jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien bei dem zu berücksichtigenden, seit Erteilung des ersten Aufenthaltstitels am 24.3.2010 fünf Jahre übersteigenden (rechtmäßigen) Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer weit gediehenen sprachlichen und beruflichen Integration eine Aufenthaltsbeendigung (und neuerlich ein entsprechendes Vorgehen nach § 25 Abs. 1 NAG durch das Verwaltungsgericht Wien) nicht in Betracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2010, 2008/21/0004).Der errechnete Zielbetrag von 2.252,81 Euro wird vom festgestellten Monats-nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von ca. 2.250 Euro in etwa erreicht bzw. geringfügig unterschritten. Die seit fünf Jahren bestehende Erwerbstätigkeit mit im Wesentlichen gleichgebliebener (laufend leicht angestiegener) Einkommenshöhe lässt eine ausreichend gesicherte Prognose auf das künftige Fortbestehen der Einkunftsquelle zu, allerdings wird die konkrete Höhe ihres erzielbaren Nettoeinkommens in besonderem Maße von variablen Gehaltsbestandteilen mitbestimmt. Im Ergebnis kommt jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien bei dem zu berücksichtigenden, seit Erteilung des ersten Aufenthaltstitels am 24.3.2010 fünf Jahre übersteigenden (rechtmäßigen) Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer weit gediehenen sprachlichen und beruflichen Integration eine Aufenthaltsbeendigung (und neuerlich ein entsprechendes Vorgehen nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG durch das Verwaltungsgericht Wien) nicht in Betracht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.2010, 2008/21/0004).
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015