Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Ungeachtet der - die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden - Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des § 80 NAG durch die mit 1.1.2015 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze gemäß § 293 ASVG und den Wert der "freien Station" gemäß § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegt werden.Ungeachtet der - die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden - Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des Paragraph 80, NAG durch die mit 1.1.2015 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG und den Wert der "freien Station" gemäß Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegt werden.
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015