Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Die vor dem 31.12.2013 im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde führte den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin einer Erledigung gemäß § 25 Abs. 1 vorletzter Satz NAG zu, was gleichzeitig den Ablauf der von ihr zu beachtenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungsfrist hemmte (vgl. auch das dieselbe Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0157). Zu einer (rechtskräftigen) Aufenthaltsbeendigung ist es im vorliegenden Fall nicht gekommen. Das (nunmehr zuständige) BFA hat bekanntgegeben, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren anhängig sei, sodass eine (formlose) Einstellung dieses Niederlassungsverfahrens betreffend den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vor dem 31.12.2013 durch die Bundesministerin für Inneres gemäß § 25 Abs. 2 erster Satz NAG nicht in Betracht kam.Die vor dem 31.12.2013 im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde führte den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin einer Erledigung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, vorletzter Satz NAG zu, was gleichzeitig den Ablauf der von ihr zu beachtenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungsfrist hemmte vergleiche auch das dieselbe Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0157). Zu einer (rechtskräftigen) Aufenthaltsbeendigung ist es im vorliegenden Fall nicht gekommen. Das (nunmehr zuständige) BFA hat bekanntgegeben, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren anhängig sei, sodass eine (formlose) Einstellung dieses Niederlassungsverfahrens betreffend den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vor dem 31.12.2013 durch die Bundesministerin für Inneres gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz NAG nicht in Betracht kam.
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015