Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Für die Stellung eines Devolutionsantrags vor dem 1.1.2014 war im Anwendungsbereich des NAG zunächst die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG maßgeblich, die unter Berücksichtigung der Fristhemmung von drei Monaten gemäß § 37 Abs. 4 NAG (zu einer nach dieser Bestimmung möglichen Fristverlängerung um weitere zwei Monate ist es mangels einer entsprechenden Stellungnahme der damaligen Fremdenpolizeibehörde nicht gekommen) insgesamt neun Monate betrug. Dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut die Stellung des Verlängerungsantrags am 4.3.2011 als das die Entscheidungsfrist auslösende Ereignis anzusehen (vgl. § 73 Abs. 1 AVG: "… über Anträge … sechs Monate nach deren Einlangen …"; weiters zu der bei Stellung des Devolutionsantrags geltenden Rechtslage das Erkenntnis des VwGH vom 17.5.2011, 2011/01/0026, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband (2009), § 73 Rz 13).Für die Stellung eines Devolutionsantrags vor dem 1.1.2014 war im Anwendungsbereich des NAG zunächst die allgemeine sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG maßgeblich, die unter Berücksichtigung der Fristhemmung von drei Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG (zu einer nach dieser Bestimmung möglichen Fristverlängerung um weitere zwei Monate ist es mangels einer entsprechenden Stellungnahme der damaligen Fremdenpolizeibehörde nicht gekommen) insgesamt neun Monate betrug. Dabei ist nach dem Gesetzeswortlaut die Stellung des Verlängerungsantrags am 4.3.2011 als das die Entscheidungsfrist auslösende Ereignis anzusehen vergleiche Paragraph 73, Absatz eins, AVG: "… über Anträge … sechs Monate nach deren Einlangen …"; weiters zu der bei Stellung des Devolutionsantrags geltenden Rechtslage das Erkenntnis des VwGH vom 17.5.2011, 2011/01/0026, mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 4. Teilband (2009), Paragraph 73, Rz 13).
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015