Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Enthält der Spruch eines Bescheides die Entscheidung darüber, dass ein Antrag bzw. ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid nicht dem Antragsteller bzw. dem Rechtsmittelwerber zuzurechnen sei, so besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit, dass der Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1995, 95/17/0068).Enthält der Spruch eines Bescheides die Entscheidung darüber, dass ein Antrag bzw. ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid nicht dem Antragsteller bzw. dem Rechtsmittelwerber zuzurechnen sei, so besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit, dass der Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 15.9.1995, 95/17/0068).
Schlagworte
Parteistellung; fehlende Befugnis zum Einschreiten mangels einer VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.9124.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015