Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Parteistellung bzw. über die mangels einer Vollmacht fehlende Befugnis zum Einschreiten des M. C. für den Beschwerdeführer in einem Verwaltungsstrafverfahren abgesprochen, weil die die Strafverfügung vom 17.7.2015 bekämpfende Eingabe vom 24.7.2015 von M. C. unterschrieben war und keinen (schlüssigen) Hinweis auf eine Vollmacht oder Befugnis zum Einschreiten für den Beschwerdeführer enthielt. Dem Beschwerdeführer kam (insoweit) ein Beschwerderecht gegen die zurückweisende Entscheidung zu, als die Zurückweisung (unter diesem Aspekt) zu Unrecht ergangen ist.
Schlagworte
Parteistellung; fehlende Befugnis zum Einschreiten mangels einer VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.9124.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015