Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
20.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Ein entsprechender Hinweis auf eine Vertretung ist dem E-Mail des M. C. vom 24.7.2015 nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht durch den verwendeten Zusatz "(Geschäftsführung)" bei der (elektronischen) Unterzeichnung dieses E-Mails. Es ist nämlich durchgehend in der Ichform verfasst ("Ich hatte am 27.03.2015 einen sehr wichtigen Geschäftstermin daher bin ich … ohne meine Vignette zu kontrollieren" bzw. "Danach bin ich schon draufgekommen … meine Vignette abgelaufen ist …"). Bei dieser Textierung und ohne Hinweis auf ein Handeln im fremden Namen ist davon auszugehen, dass es im eigenen Namen (des M. C.) eingebracht wurde und daher ausschließlich M. C. zuzurechnen ist, mag es inhaltlich die an den Beschwerdeführer als Beschuldigten gerichtete und zugestellte Strafverfügung vom 17.7.2015 betroffen haben.
Schlagworte
Parteistellung; fehlende Befugnis zum Einschreiten mangels einer VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.9124.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015