Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
20.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Das E-Mail vom 31.7.2015 enthält keine (dem Beschwerdeführer unzweifelhaft zurechenbaren) Ausführungen dazu, dass er den einschreitenden M. C. zum (prozessualen) Handeln in seinem Namen bevollmächtigt hätte. Weder wurde eine vom Beschwerdeführer an M. C. erteilte (schriftliche) Vollmacht vorgelegt, noch das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses behauptet.
Schlagworte
Parteistellung; fehlende Befugnis zum Einschreiten mangels einer VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.9124.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015