Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Rechtssatz
Rechtssache dieses Beschwerdeverfahrens ist der angefochtene Bescheid vom 28.7.2015, mit dem die belangte Behörde die als Rechtsmittel gewertete Eingabe des M. C. vom 24.7.2015 zurückgewiesen hatte. Inhaltlich ist daher auf die (ursprüngliche, nicht verfahrensgegenständliche) Strafverfügung vom 17.7.2015 und die damit über den Beschwerdeführer verhängte Strafe wegen Übertretung des BStMG in diesem Verfahren nicht einzugehen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 833, insbesondere Z 2).Rechtssache dieses Beschwerdeverfahrens ist der angefochtene Bescheid vom 28.7.2015, mit dem die belangte Behörde die als Rechtsmittel gewertete Eingabe des M. C. vom 24.7.2015 zurückgewiesen hatte. Inhaltlich ist daher auf die (ursprüngliche, nicht verfahrensgegenständliche) Strafverfügung vom 17.7.2015 und die damit über den Beschwerdeführer verhängte Strafe wegen Übertretung des BStMG in diesem Verfahren nicht einzugehen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 833, insbesondere Ziffer 2,).
Schlagworte
Parteistellung; fehlende Befugnis zum Einschreiten mangels einer VollmachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.9124.2015Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015