Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.08.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs3Rechtssatz
Feststeht, dass die Beschwerdeführerin darlegte und nachwies, dass sie bereits mit Eingabe vom 26. Mai 2015 die Abänderung ihrer Betreuungsvereinbarung auf eine Vollzeitbeschäftigung beim Arbeitsmarktservice Wien beantragte. Wiewohl festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin auch im bereits im Vorfeld dieser Änderungsmeldung um Vollzeitbeschäftigungen bewarb, ist ebenso festzuhalten, dass der Abschluss einer derartigen Betreuungsvereinbarung zur Dokumentation des vollen Einsatzes der eigenen Arbeitskraft jedenfalls als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im gegebenen Zusammenhang als notwendig erscheint, zumal das Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung die Zustimmung beider Parteien, sohin auch des Arbeitsmarktservices, bedarf und durch eine Änderungsmeldung allein eine wie dargestellt notwendige Betreuungsvereinbarung somit nicht zustande kommt. Aus diesen Erwägungen heraus waren Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erst seit dem Abschluss der Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice Wien am 17. Juni 2015 zuzuerkennen, da erst zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenermaßen die vollständige Zurverfügungstellung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin als erwiesen anzunehmen ist.
Schlagworte
Der gesetzlichen Vorgabe zum Bezug von Mindestsicherung wird erst mit Abschluss einer Betreuungsvereinbarung über 40 Wochenstunden entsprochenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.7775.2015Zuletzt aktualisiert am
24.08.2015