Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §64Rechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH gemäß § 42 Abs. 3 VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc Wirkung). Diese ex tunc Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs )Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde.Die Aufhebung eines Bescheides durch den VwGH gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurück (ex tunc Wirkung). Diese ex tunc Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs )Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde.
Schlagworte
Aufhebung des Bescheides; ex-tunc WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10792.2014Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015