RS Vfgh 2008/12/5 A6/08

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Veröffentlicht am 05.12.2008
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Allg
FAG 2008 §11 Abs2 Z2, §12 Abs1, Abs2
VfGG §38

Leitsatz

Zurückweisung der Klage einer Gemeinde auf Feststellung eines höherenErtragsanteils an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben wegenbehaupteter Unsachlichkeit des Getränkesteuerausgleichs nach Wegfallder gemeindeeigenen Getränkesteuer; Unzulässigkeit einerFeststellungsklage bei Möglichkeit der Einbringung einerLeistungsklage, hier auf Leistung höherer Vorschüsse nach demFinanzausgleichsgesetz 2008

Rechtssatz

Bei den den Ländern und Gemeinden zu leistenden Vorschüssen (vgl §12 2008) handelt es sich nicht bloß um pauschale Abschlagszahlungen. Vielmehr wird der vom Bund in einem bestimmten Kalendermonat tatsächlich vereinnahmte Reinertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der sich unter Berücksichtigung des §8 Abs2 FAG 2008 errechnet, nach Maßgabe der im FAG 2008 vorgesehenen Verteilungsschlüssel auf die beteiligten Gebietskörperschaften aufgeteilt.

Bei einer solchen Situation hat eine Gemeinde, die der Meinung ist, sie werde bei der Verteilung des Aufkommens der gemeinschaftlichen Bundesabgaben in rechtswidriger Weise benachteiligt, die Möglichkeit, eine Berechnung der Vorschüsse zu fordern, die diesem Rechtsstandpunkt Rechnung trägt. Auch die beschwerdeführende Gemeinde hätte daher ihre Klage auf die Leistung höherer Vorschüsse richten müssen, da sie anscheinend davon ausgeht, dass die Verteilung des Aufkommens der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nicht unter Heranziehung des in §11 Abs2 Z2 FAG 2008 vorgesehenen Getränkesteuerausgleichs, sondern in anderer Weise zu erfolgen hat und sie in diesem Fall einen höheren Anteil an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben erhalten müsste als bei Berücksichtigung des Getränkesteuerausgleichs.

Entscheidungstexte

  • A 6/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.2008 A 6/08

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Abgabenwesen, Getränkesteuer, VfGH/ Klagen, VfGH / Feststellungsklagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A6.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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