Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Da das Verwaltungsgericht Wien das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen hat und § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG seit 30.06.2014 nicht anzuwenden ist, hat die Prüfung des Lebensunterhaltes im gegenständlichen Beschwerdefall daher zu unterbleiben.Da das Verwaltungsgericht Wien das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen hat und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 5, StbG seit 30.06.2014 nicht anzuwenden ist, hat die Prüfung des Lebensunterhaltes im gegenständlichen Beschwerdefall daher zu unterbleiben.
Schlagworte
Erfordernis der Prüfung des Lebensunterhaltes für die Verleihung der Staatsbürgerschaft in „Altfällen“?European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.21771.2014Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015