Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.08.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
WVRG 2014 §7 Abs2 Z2Rechtssatz
§ 269 BVergG 2006 normiert zwar grundsätzlich, dass der Sektorenauftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung die Angebote, hinsichtlich derer Ausschluss- oder Ausscheidengründe vorliegen, auszuscheiden hat. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Ausscheiden nach der Zuschlagsentscheidung damit unzulässig wäre (VwGH 21.2.2004, 2002/04/0177). Im Nachprüfungsverfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Antragsgegnerin die Prüfung des Angebots der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung noch nicht abgeschlossen hatte. Eine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin war somit nicht erkennbar.Paragraph 269, BVergG 2006 normiert zwar grundsätzlich, dass der Sektorenauftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung die Angebote, hinsichtlich derer Ausschluss- oder Ausscheidengründe vorliegen, auszuscheiden hat. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Ausscheiden nach der Zuschlagsentscheidung damit unzulässig wäre (VwGH 21.2.2004, 2002/04/0177). Im Nachprüfungsverfahren sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Antragsgegnerin die Prüfung des Angebots der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung noch nicht abgeschlossen hatte. Eine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin war somit nicht erkennbar.
Schlagworte
Nichtigerklärung einer AusscheidensentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.7708.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015