Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.08.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
WVRG 2014 §1Rechtssatz
Die Antragstellerin hat im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren grundsätzlich keine Antragslegitimation, da ihr Angebot ausgeschieden wurde und diese Ausscheidensentscheidung vom Verwaltungsgericht Wien bestätigt wurde. Ihr Angebot kommt für den Zuschlag nicht mehr in Frage. Sie könnte folglich, selbst für den Fall, dass die Zuschlagsentscheidung aufgehoben würde, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht bekommen. Es mangelt ihr an einem drohenden oder bereits eingetretenen Schaden im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4 WVRG 2014.Die Antragstellerin hat im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren grundsätzlich keine Antragslegitimation, da ihr Angebot ausgeschieden wurde und diese Ausscheidensentscheidung vom Verwaltungsgericht Wien bestätigt wurde. Ihr Angebot kommt für den Zuschlag nicht mehr in Frage. Sie könnte folglich, selbst für den Fall, dass die Zuschlagsentscheidung aufgehoben würde, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht bekommen. Es mangelt ihr an einem drohenden oder bereits eingetretenen Schaden im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, WVRG 2014.
Schlagworte
Mangels Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren war der Antrag zurückzuweisen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.7114.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015