RS Lvwg 2015/8/27 VGW-123/072/7114/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.08.2015

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §1
WVRG 2014 §2 Abs4
WVRG 2014 §7 Abs2 Z2
WVRG 2014 §13
WVRG 2014 §15
WVRG 2014 §20 Abs1
WVRG 2014 §23 Abs1
WVRG 2014 §24 Abs1
WVRG 2014 §26 Abs1
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des EuGH vom 4.7.2013, C-100/12 („Fastweb“) ergibt sich, dass auch einem auszuscheidenden Bieter Antragslegitimation hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung zukommt, wenn bei zwei Bietern auch der präsumtive Zuschlagsemfänger auszuscheiden ist bzw. bei mehreren Bietern alle Bieter auszuscheiden sind, und der antragstellende Bieter dies im Nachprüfungsverfahren geltend macht. Hintergrund dieser Rechtsansicht ist, dass eine willkürliche Entscheidung des Auftraggebers in der Form einer Zuschlagserteilung an einen der auszuscheidenden Bieter verhindert werden soll, gegen die den Bietern kein Rechtsschutz zustehen würde, wenn ihnen die Antragslegitimation aufgrund der Tatsache, dass ihre Angebote auszuscheiden sind, aberkannt wird.

Diese Situation liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.

Da das Angebot des Teilnahmeberechtigten zu Recht im Vergabeverfahren verblieb, lag eine Antragslegitimation der Antragstellerin zur Nachprüfung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung aus hinsichtlich der vom EuGH im Erkenntnis Fastweb getroffenen Überlegungen schon aus diesem Grund nicht vor. Eine nähere Überprüfung des Angebotes der drittgereihten Bieterin konnte daher unterbleiben.

Schlagworte

Mangels Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren war der Antrag zurückzuweisen.
Keine Vergleichbarkeit mit Rs „Fastweb“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.7114.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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