Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
27.08.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
WVRG 2014 §1Rechtssatz
Aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des EuGH vom 4.7.2013, C-100/12 („Fastweb“) ergibt sich, dass auch einem auszuscheidenden Bieter Antragslegitimation hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung zukommt, wenn bei zwei Bietern auch der präsumtive Zuschlagsemfänger auszuscheiden ist bzw. bei mehreren Bietern alle Bieter auszuscheiden sind, und der antragstellende Bieter dies im Nachprüfungsverfahren geltend macht. Hintergrund dieser Rechtsansicht ist, dass eine willkürliche Entscheidung des Auftraggebers in der Form einer Zuschlagserteilung an einen der auszuscheidenden Bieter verhindert werden soll, gegen die den Bietern kein Rechtsschutz zustehen würde, wenn ihnen die Antragslegitimation aufgrund der Tatsache, dass ihre Angebote auszuscheiden sind, aberkannt wird.
Diese Situation liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.
Da das Angebot des Teilnahmeberechtigten zu Recht im Vergabeverfahren verblieb, lag eine Antragslegitimation der Antragstellerin zur Nachprüfung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung aus hinsichtlich der vom EuGH im Erkenntnis Fastweb getroffenen Überlegungen schon aus diesem Grund nicht vor. Eine nähere Überprüfung des Angebotes der drittgereihten Bieterin konnte daher unterbleiben.
Schlagworte
Mangels Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren war der Antrag zurückzuweisen.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.7114.2015Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015