Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.09.2015Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §26 Abs2aRechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat in Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 die Kraftfahrbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 auszugehen. Es ist also bei der gegenständlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Bf die seiner Bestrafung zugrundeliegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestands nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 abgeleitet hat. Im vorliegenden Fall sind dies die Tatbegehung bei Nacht und künstlicher Beleuchtung im Zuge eines Wettrennens mit zwei anderen Fahrzeuglenkern, wobei auch die beiden anderen Fahrzeuglenker mit überhöhter Geschwindigkeit auf ähnlicher Höhe gefahren seien, sodass alle drei Fahrstreifen benützt worden seien, sodass im Falle des plötzlichen Auftauchens weiterer Verkehrsteilnehmer oder Hindernisse vor ihm ein Ausweichen oder rechtzeitiges Abbremsen kaum möglich gewesen wäre und dadurch ein schwerer Verkehrsunfall zu erwarten gewesen wäre.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat in Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 die Kraftfahrbehörde jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 auszugehen. Es ist also bei der gegenständlichen Entscheidung davon auszugehen, dass der Bf die seiner Bestrafung zugrundeliegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestands nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 abgeleitet hat. Im vorliegenden Fall sind dies die Tatbegehung bei Nacht und künstlicher Beleuchtung im Zuge eines Wettrennens mit zwei anderen Fahrzeuglenkern, wobei auch die beiden anderen Fahrzeuglenker mit überhöhter Geschwindigkeit auf ähnlicher Höhe gefahren seien, sodass alle drei Fahrstreifen benützt worden seien, sodass im Falle des plötzlichen Auftauchens weiterer Verkehrsteilnehmer oder Hindernisse vor ihm ein Ausweichen oder rechtzeitiges Abbremsen kaum möglich gewesen wäre und dadurch ein schwerer Verkehrsunfall zu erwarten gewesen wäre.
Schlagworte
Entziehung der LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.036.6129.2015Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015