RS Lvwg 2015/9/7 VGW-031/081/9018/2015/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.09.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §99 Abs4 lith
StVO §93 Abs5
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wie sich aus § 93 Abs. 1 StVO ergibt, hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Gemäß § 93 Abs. 5 zweiter Satz StVO tritt für den Fall, dass durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 übertragen wird, in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers und folgt daraus ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. auch Pürstl, StVO13 (2011) § 93 E  82 sowie VwGH vom 1. Juli 1983, Zl. 83/02/0126). Für eine Person, der die Pflichten des Abs. 1 rechtsgeschäftlich übertragen wurden, muss somit dasselbe gelten, wie für den Eigentümer der Liegenschaft selbst (vgl. etwa Pürstl, StVO13 (2011) § 93 E 90 mwN). Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte gemäß Abs. 2 bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist.Wie sich aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO ergibt, hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Gemäß Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz StVO tritt für den Fall, dass durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Absatz eins, übertragen wird, in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers und folgt daraus ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit vergleiche auch Pürstl, StVO13 (2011) Paragraph 93, E  82 sowie VwGH vom 1. Juli 1983, Zl. 83/02/0126). Für eine Person, der die Pflichten des Absatz eins, rechtsgeschäftlich übertragen wurden, muss somit dasselbe gelten, wie für den Eigentümer der Liegenschaft selbst vergleiche etwa Pürstl, StVO13 (2011) Paragraph 93, E 90 mwN). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte gemäß Absatz 2, bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach Außen berufen ist.

Schlagworte

Grundsatz der Amtswegigkeit, Parteien Mitwirkungspflicht, Bestreuung bei Schnee, Vertretung durch juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.081.9018.2015.VOR

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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