RS Lvwg 2015/9/10 VGW-123/046/8861/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §24 Abs1
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
WVRG 2014 §7 Abs2
WVRG 2014 §20

Rechtssatz

Zur Frage, ob durch die Nachreichung der auf Basis der bereits abgegebenen Preise der Einzelpositionen und der Zwischensummen der Preisanteile der Obergruppen ermittelten Nachlassprozentsätze eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bietern entstanden ist: im Fall der Akzeptanz des nachgereichten und erst zu diesem Zeitpunkt im vorgegebenen Preisaufschlags-/nachlassverfahren erstellten Angebots wäre eine Ungleichbehandlung der Bieter schon dadurch gegeben, dass der Antragstellerin ein längerer Zeitraum für die Erstellung einer Kalkulation im Wege des Preisaufschlags-/nachlassverfahrens zur Verfügung gestanden wäre als jenen Bietern, die eine solche Kalkulation schon im Zeitpunkt der Angebotseröffnung erstellt hatten.

Schlagworte

Antrag auf Nichtigerklärung der die Antragstellerin betreffende Ausscheidensentscheidung, Nachreichung eines „verbesserten“ Angebotes und damit einhergehende Ungleichbehandlung des restlichen Bieterkreises

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.046.8861.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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