Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.09.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §24 Abs1Rechtssatz
Zur Frage, ob durch die Nachreichung der auf Basis der bereits abgegebenen Preise der Einzelpositionen und der Zwischensummen der Preisanteile der Obergruppen ermittelten Nachlassprozentsätze eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bietern entstanden ist: im Fall der Akzeptanz des nachgereichten und erst zu diesem Zeitpunkt im vorgegebenen Preisaufschlags-/nachlassverfahren erstellten Angebots wäre eine Ungleichbehandlung der Bieter schon dadurch gegeben, dass der Antragstellerin ein längerer Zeitraum für die Erstellung einer Kalkulation im Wege des Preisaufschlags-/nachlassverfahrens zur Verfügung gestanden wäre als jenen Bietern, die eine solche Kalkulation schon im Zeitpunkt der Angebotseröffnung erstellt hatten.
Schlagworte
Antrag auf Nichtigerklärung der die Antragstellerin betreffende Ausscheidensentscheidung, Nachreichung eines „verbesserten“ Angebotes und damit einhergehende Ungleichbehandlung des restlichen BieterkreisesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.046.8861.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015