RS Lvwg 2015/9/10 VGW-123/046/8861/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §24 Abs1
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
WVRG 2014 §7 Abs2
WVRG 2014 §20

Rechtssatz

Zum Vorbringen der Antragstellerin, das von ihr gelegte Angebot sei gar nicht widersprüchlich (ausschreibungswidrig), ist festzuhalten, dass in diesem Angebot unbestrittener Maßen nicht auf die von der Antragsgegnerin vorgegebenen Positionspreise Bezug genommen wird und keine Preisnachlässe oder Preisaufschläge in Bezug zu den vorgegebenen  Positionspreisen aufscheinen. An der solcherart gegebenen Ausschreibungswidrigkeit des Angebots vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim deutlich nach Ablauf der Angebotsfrist nachgereichten Angebot, das im vorgegebenen Preisaufschlags-/nachlassverfahren erstellt wurde, derselbe Gesamtpreis angeboten wird. In diesem Zusammenhang wird unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Abweichungen von den Ausschreibungsbedingungen, etwa der Zahlungsmodalitäten, der Kalkulationsvorgaben oder des Leistungsumfangs als Widerspruch zur Ausschreibung aufzufassen sind und derartige Angebote keiner Verbesserung zugänglich, sondern ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit auszuscheiden sind.

Schlagworte

Antrag auf Nichtigerklärung der die Antragstellerin betreffende Ausscheidensentscheidung, Nachreichung eines „verbesserten“ Angebotes und damit einhergehende Ungleichbehandlung des restlichen Bieterkreises

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.046.8861.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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