Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.09.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §24 Abs1Rechtssatz
Zum Vorbringen der Antragstellerin, das von ihr gelegte Angebot sei gar nicht widersprüchlich (ausschreibungswidrig), ist festzuhalten, dass in diesem Angebot unbestrittener Maßen nicht auf die von der Antragsgegnerin vorgegebenen Positionspreise Bezug genommen wird und keine Preisnachlässe oder Preisaufschläge in Bezug zu den vorgegebenen Positionspreisen aufscheinen. An der solcherart gegebenen Ausschreibungswidrigkeit des Angebots vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass beim deutlich nach Ablauf der Angebotsfrist nachgereichten Angebot, das im vorgegebenen Preisaufschlags-/nachlassverfahren erstellt wurde, derselbe Gesamtpreis angeboten wird. In diesem Zusammenhang wird unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Abweichungen von den Ausschreibungsbedingungen, etwa der Zahlungsmodalitäten, der Kalkulationsvorgaben oder des Leistungsumfangs als Widerspruch zur Ausschreibung aufzufassen sind und derartige Angebote keiner Verbesserung zugänglich, sondern ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit auszuscheiden sind.
Schlagworte
Antrag auf Nichtigerklärung der die Antragstellerin betreffende Ausscheidensentscheidung, Nachreichung eines „verbesserten“ Angebotes und damit einhergehende Ungleichbehandlung des restlichen BieterkreisesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.046.8861.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015