RS Lvwg 2015/9/14 VGW-141/023/9158/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.09.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §12 Abs2
WMG §24
VwGVG §13 Abs2
AVG §68 Abs1
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Grundsätzlich ist zum Guthaben festzuhalten, dass § 12 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass als verwertbares Vermögen Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte gelten. Dass das gegenständliche Guthaben beim Sozialhilfeträger, welches durch die bereits im November 2014 aus bestehenden Vermögenswerten des Beschwerdeführers erfolgte Begleichung des damals geltend gemachten Kostenersatzanspruches, welcher durch die Behebung des gegenständlichen Bescheides nunmehr wieder dem Vermögen des Einschreiters zuzuzählen ist, einen solchen Vermögenswert darstellt, erscheint als evident.Grundsätzlich ist zum Guthaben festzuhalten, dass Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass als verwertbares Vermögen Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte gelten. Dass das gegenständliche Guthaben beim Sozialhilfeträger, welches durch die bereits im November 2014 aus bestehenden Vermögenswerten des Beschwerdeführers erfolgte Begleichung des damals geltend gemachten Kostenersatzanspruches, welcher durch die Behebung des gegenständlichen Bescheides nunmehr wieder dem Vermögen des Einschreiters zuzuzählen ist, einen solchen Vermögenswert darstellt, erscheint als evident.

Schlagworte

Auch Guthaben bei der Behörde wegen Behebung eines Kostenersatzbescheides stellen verwertbares Vermögen iSd § 12 Abs. 2 WMG dar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.9158.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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