Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.09.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §12 Abs2Rechtssatz
Grundsätzlich ist zum Guthaben festzuhalten, dass § 12 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass als verwertbares Vermögen Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte gelten. Dass das gegenständliche Guthaben beim Sozialhilfeträger, welches durch die bereits im November 2014 aus bestehenden Vermögenswerten des Beschwerdeführers erfolgte Begleichung des damals geltend gemachten Kostenersatzanspruches, welcher durch die Behebung des gegenständlichen Bescheides nunmehr wieder dem Vermögen des Einschreiters zuzuzählen ist, einen solchen Vermögenswert darstellt, erscheint als evident.Grundsätzlich ist zum Guthaben festzuhalten, dass Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass als verwertbares Vermögen Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte gelten. Dass das gegenständliche Guthaben beim Sozialhilfeträger, welches durch die bereits im November 2014 aus bestehenden Vermögenswerten des Beschwerdeführers erfolgte Begleichung des damals geltend gemachten Kostenersatzanspruches, welcher durch die Behebung des gegenständlichen Bescheides nunmehr wieder dem Vermögen des Einschreiters zuzuzählen ist, einen solchen Vermögenswert darstellt, erscheint als evident.
Schlagworte
Auch Guthaben bei der Behörde wegen Behebung eines Kostenersatzbescheides stellen verwertbares Vermögen iSd § 12 Abs. 2 WMG darEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.9158.2015Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015