Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.09.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine weiter zurückgehende Betrachtung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers über 15 Jahre hinaus, kommt deshalb nicht in Betracht, da mit Überschreiten der Grenze der Auslandsaufenthaltsdauer von 20.v.H bereits innerhalb der letzten 15 Jahre (seit dem Jahr 2000) bereits die Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes eingetreten ist. Die Frist hat neu zu laufen begonnen. Folglich kann der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts Wien 2015 zurückgerechnet gar nicht mehr erfolgreich auf einen achtzehnjährigen ununterbrochenen legalen Aufenthalt verweisen. Seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit 1997 kommt fallbezogen keine Relevanz mehr für die Erlangung der Staatsbürgerschaft zu.
Schlagworte
Verleihung der Staatsbürgerschaft, Frage des ununterbrochenen legalen AufenthaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.33363.2014Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015