Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.09.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des § 15 Abs. 1 StbG - durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Dies gilt auch für das Erfordernis des fünfzehnjährigen Aufenthalts nach § 12 Z 1 lit. b StbG.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des Paragraph 15, Absatz eins, StbG - durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Dies gilt auch für das Erfordernis des fünfzehnjährigen Aufenthalts nach Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, StbG.
Schlagworte
Verleihung der Staatsbürgerschaft, Frage des ununterbrochenen legalen AufenthaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.33363.2014Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015