Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.09.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass aufgrund der Verwendung des Terminus „mindestens“ in § 12 Z 1 lit. b StbG zu schließen sei, dass nicht die Frist der letzten 15 Jahre für die Beurteilung der zulässigen Dauer der Auslandsaufenthalte maßgeblich sei, sondern die Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit 1997, so ist entgegenzuhalten, dass die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzung gemäß § 12 Z 1 lit. b StbG, so der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von vier Fünfteln zumindest über die gesamte gesetzlichen Mindestfrist von hier 15 Jahren gegeben sein muss. Eine längere rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthaltsdauer schadet naturgemäß nicht.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass aufgrund der Verwendung des Terminus „mindestens“ in Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, StbG zu schließen sei, dass nicht die Frist der letzten 15 Jahre für die Beurteilung der zulässigen Dauer der Auslandsaufenthalte maßgeblich sei, sondern die Gesamtaufenthaltsdauer des Beschwerdeführers seit 1997, so ist entgegenzuhalten, dass die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzung gemäß Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, StbG, so der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von vier Fünfteln zumindest über die gesamte gesetzlichen Mindestfrist von hier 15 Jahren gegeben sein muss. Eine längere rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthaltsdauer schadet naturgemäß nicht.
Schlagworte
Verleihung der Staatsbürgerschaft, Frage des ununterbrochenen legalen AufenthaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.33363.2014Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015