RS Lvwg 2015/9/15 VGW-031/067/9017/2015/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.09.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §99 Abs4 lith
StVO §93 Abs1
StVO §93 Abs5
VStG §9 Abs2
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 hat der Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Gemäß § 93 Abs. 5 zweiter Satz StVO tritt für den Fall, dass durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 übertragen wird, in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers und es folgt ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. (vgl. etwa Pürstl, StVO13 (2011) § 93 E  82 sowie VwGH vom 01.07.1983, Zl 83/02/0126). Für eine Person, der die Pflichten des Abs. 1 rechtsgeschäftlich übertragen wurden, muss also dasselbe gelten, wie für den Eigentümer der Liegenschaft selbst (vgl. etwa Pürstl, StVO13 (2011) § 93 E 90 mwN). Gegenstand eines Rechtsgeschäftes iSd § 93 Abs. 5 zweiter Satz StVO 1960 können auch einzelne der Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach den Abs. 1 bis 3 des § 93 leg. cit. sein (vgl. VwGH 28.9.1984, Zl 84/02/0281).Gemäß Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz StVO tritt für den Fall, dass durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Absatz eins, übertragen wird, in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers und es folgt ein Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. vergleiche etwa Pürstl, StVO13 (2011) Paragraph 93, E  82 sowie VwGH vom 01.07.1983, Zl 83/02/0126). Für eine Person, der die Pflichten des Absatz eins, rechtsgeschäftlich übertragen wurden, muss also dasselbe gelten, wie für den Eigentümer der Liegenschaft selbst vergleiche etwa Pürstl, StVO13 (2011) Paragraph 93, E 90 mwN). Gegenstand eines Rechtsgeschäftes iSd Paragraph 93, Absatz 5, zweiter Satz StVO 1960 können auch einzelne der Pflichten des Liegenschaftseigentümers nach den Absatz eins bis 3 des Paragraph 93, leg. cit. sein vergleiche VwGH 28.9.1984, Zl 84/02/0281).

Schlagworte

Übertragung der Streupflicht auf verantwortliche Beauftragte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.067.9017.2015.VOR

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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