Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.09.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Da das Betreten eines Bahnsteiges der Österreichischen Bundesbahnen – anders als bei der U-Bahn der Wiener Linien – nicht den Besitz eines Fahrausweises voraussetzt, besteht kein Recht des Beförderungsunternehmens zur Kontrolle der Fahrausweise bei Verlassen des Bahnsteigs und das Fehlen eines solchen Fahrausweises (oder die Weigerung, ihn vorzuweisen) kann nicht den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG begründen.Da das Betreten eines Bahnsteiges der Österreichischen Bundesbahnen – anders als bei der U-Bahn der Wiener Linien – nicht den Besitz eines Fahrausweises voraussetzt, besteht kein Recht des Beförderungsunternehmens zur Kontrolle der Fahrausweise bei Verlassen des Bahnsteigs und das Fehlen eines solchen Fahrausweises (oder die Weigerung, ihn vorzuweisen) kann nicht den Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG begründen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Identitätsfeststellung, Ausweiskontrolle, Bahnsteigsperre, Fahrkartenkontrolle, Fahrausweiskontrolle, Wiener Linien, Österreichische Bundesbahnen, BeförderungsbedingungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.102.013.8023.2015Zuletzt aktualisiert am
31.05.2016