Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.09.2015Index
96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
BStMG §20 Abs1Rechtssatz
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers die Verhängung einer Strafe verstoße gegen „ne bis in idem“ ist festzuhalten, dass es sich bei den Fahrten am 24.10.2014 und am 26.10.2014 um einzelne Delikte und keinesfalls um ein Dauerdelikt bzw. ein fortgesetztes Delikt handelt. Im § 10 Abs. 1 BStMG wird die Benützung von Mautstrecken der zeitabhängigen Maut unterworfen. Diese Benützung endet aber jeweils mit dem Abfahren von der Autobahn und jedes erneute Auffahren stellt ein eigenes Delikt dar, da es für ein fortgesetztes Delikt einen zeitlichen Zusammenhang und insbesondere einen einheitlichen Tatentschluss bräuchte, der bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten fahrlässigen Begehung gänzlich fehlt (vgl. VwGH 2006/06/0284, vom 05.07.2007). Somit geht diese Einwendung des Beschwerdeführers ins Leere.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers die Verhängung einer Strafe verstoße gegen „ne bis in idem“ ist festzuhalten, dass es sich bei den Fahrten am 24.10.2014 und am 26.10.2014 um einzelne Delikte und keinesfalls um ein Dauerdelikt bzw. ein fortgesetztes Delikt handelt. Im Paragraph 10, Absatz eins, BStMG wird die Benützung von Mautstrecken der zeitabhängigen Maut unterworfen. Diese Benützung endet aber jeweils mit dem Abfahren von der Autobahn und jedes erneute Auffahren stellt ein eigenes Delikt dar, da es für ein fortgesetztes Delikt einen zeitlichen Zusammenhang und insbesondere einen einheitlichen Tatentschluss bräuchte, der bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten fahrlässigen Begehung gänzlich fehlt vergleiche VwGH 2006/06/0284, vom 05.07.2007). Somit geht diese Einwendung des Beschwerdeführers ins Leere.
Schlagworte
Umkleben der Mautvignette auf ein neues Fahrzeug, Benützung des mautpflichtigen Straßenetzes ist jeweils ein Einzeldelikt und kein Dauerdelikt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.071.5502.2015Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015