Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.09.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Eine unrichtige Lenkerauskunft hat die Einleitung eines Verfahrens nach § 103 Abs. 2 KFG zur Folge (VwGH 29.06.1978, 1722/77; ZVR 1979/98). Ob eine Lenkerauskunft unrichtig ist, ist eine Frage des objektiven Tatbestandes. Die Frage, ob der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht nachkommt, ist keine Vorfrage (VwGH 12.06.1981, Zl. 81/02/0053), sondern eine selbständige Frage zur Erfüllung des Übertretungsbestandes des § 103 Abs. 2 KFG. Dies ergibt sich daraus, dass der angefragte Zulassungsbesitzer nicht ident mit demjenigen sein muss, der ein Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, und den Zulassungsbesitzer und den Lenker Pflichten verschiedenen Inhalts treffen.Eine unrichtige Lenkerauskunft hat die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zur Folge (VwGH 29.06.1978, 1722/77; ZVR 1979/98). Ob eine Lenkerauskunft unrichtig ist, ist eine Frage des objektiven Tatbestandes. Die Frage, ob der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht nachkommt, ist keine Vorfrage (VwGH 12.06.1981, Zl. 81/02/0053), sondern eine selbständige Frage zur Erfüllung des Übertretungsbestandes des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Dies ergibt sich daraus, dass der angefragte Zulassungsbesitzer nicht ident mit demjenigen sein muss, der ein Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, und den Zulassungsbesitzer und den Lenker Pflichten verschiedenen Inhalts treffen.
Schlagworte
Lenkerauskunft, Berichtigung der Auskunft, Pflichten des Zulassungsbesitzers, Fahrlässigkeit, Sorgfaltspflicht, Ungehorsamsdelikt, Lenkerhebung, Nutzung von KFZEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.071.7704.2015Zuletzt aktualisiert am
09.10.2015