Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
18.09.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Zweck der Lenkererhebung ist es, dass die Behörde sofort nach Erhalt der Lenkerauskunft in den Stand versetzt wird, ein Verfahren gegen eine bestimmte Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges einzuleiten. Keinesfalls ist es jedoch Aufgabe der Behörde, erst langwierige oder weitwendige Ermittlungen darüber anzustellen, wer (von mehreren möglichen Personen) nun tatsächlich der schuldtragende Lenker gewesen ist. Der Zweck des Gesetzes stellt somit offenkundig darauf ab, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt werden kann (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.3.1972, Zahl 1615/71).
„Die Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG 1967 besteht nicht darin, anzugeben, wer ein bestimmtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe, sondern darin, wem der Zulassungsbesitzer zu dieser Zeit die Verfügung über seinen Wagen überlassen hat. Der gesetzmäßige Inhalt der Auskunft besteht somit darin, die jeweilige Überlassung des Kraftfahrzeuges entweder in einem von vornherein bestimmten Zeitraum oder in einem bestimmten Zeitpunkt anzugeben. Im letzteren Fall ist der Zulassungsbesitzer gehalten, die jeweils letzte Überlassung des Kraftfahrzeuges vor dem maßgebenden Zeitpunkt anzugeben, wenn die Überlassung nicht unmittelbar zum selben Zeitpunkt erfolgte. Dies ergibt sich aus der Wendung des Gesetzes: "....wem er jeweils .... überlassen hat." Auch die im Gesetz festgelegte Pflicht, entsprechende Aufzeichnungen dann zu führen, wenn der Zulassungsbesitzer ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, weist auf diese Bedeutung der zitierten Worte hin (Hinweis E 18.5.1984, 84/02/0222) (VwGH v. 22.11.1985, Zl. 85/18/0365)“„Die Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 besteht nicht darin, anzugeben, wer ein bestimmtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe, sondern darin, wem der Zulassungsbesitzer zu dieser Zeit die Verfügung über seinen Wagen überlassen hat. Der gesetzmäßige Inhalt der Auskunft besteht somit darin, die jeweilige Überlassung des Kraftfahrzeuges entweder in einem von vornherein bestimmten Zeitraum oder in einem bestimmten Zeitpunkt anzugeben. Im letzteren Fall ist der Zulassungsbesitzer gehalten, die jeweils letzte Überlassung des Kraftfahrzeuges vor dem maßgebenden Zeitpunkt anzugeben, wenn die Überlassung nicht unmittelbar zum selben Zeitpunkt erfolgte. Dies ergibt sich aus der Wendung des Gesetzes: "....wem er jeweils .... überlassen hat." Auch die im Gesetz festgelegte Pflicht, entsprechende Aufzeichnungen dann zu führen, wenn der Zulassungsbesitzer ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen kann, weist auf diese Bedeutung der zitierten Worte hin (Hinweis E 18.5.1984, 84/02/0222) (VwGH v. 22.11.1985, Zl. 85/18/0365)“
Schlagworte
Lenkerauskunft, Berichtigung der Auskunft, Pflichten des Zulassungsbesitzers, Fahrlässigkeit, Sorgfaltspflicht, Ungehorsamsdelikt, Lenkerhebung, Nutzung von KFZEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.071.7704.2015Zuletzt aktualisiert am
09.10.2015