Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.09.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer (bzw. im gegenständlichen Fall der Auskunftspflichtige) durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen bzw. das Fahrzeug sei nicht gelenkt worden (Erk. d. VwGH v. 21.10.1981, 81/03/0126, und v. 21.10.1981, 81/03/0113), sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, weil mehrere Lenker in Frage kämen (Erk. d. VwGH v. 17.3.1982, 81/03/0021), der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da die gesetzliche Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs. 2 KFG dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (Erk. d. VwGH v. 20.9.1989, 89/03/0089).Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist der Zulassungsbesitzer (bzw. im gegenständlichen Fall der Auskunftspflichtige) durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, die das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen bzw. das Fahrzeug sei nicht gelenkt worden (Erk. d. VwGH v. 21.10.1981, 81/03/0126, und v. 21.10.1981, 81/03/0113), sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug gelenkt hat, weil mehrere Lenker in Frage kämen (Erk. d. VwGH v. 17.3.1982, 81/03/0021), der ihm durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen, da die gesetzliche Auskunftspflicht gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG dahin gerichtet ist, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat bzw. das Fahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat (Erk. d. VwGH v. 20.9.1989, 89/03/0089).
Schlagworte
Lenkerauskunft, Berichtigung der Auskunft, Pflichten des Zulassungsbesitzers, Fahrlässigkeit, Sorgfaltspflicht, Ungehorsamsdelikt, Lenkerhebung, Nutzung von KFZEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.071.7704.2015Zuletzt aktualisiert am
09.10.2015