Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.09.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Rechtsmittelwerber hat dadurch, dass er nach unzulässiger Inlandsantragstellung und somit nach Ablauf der visumsfreien Zeit in Österreich verblieb, auch gegen § 21 Abs. 1 2. Satz NAG, wonach die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, verstoßen. Denn der Beschwerdeführer reiste zwar – wie oben bereits dargelegt – als serbischer Staatsangehöriger bei seiner ersten Einreise zunächst rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, hielt sich jedoch von 13. September 2014 bis zumindest zum Tag der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 9. Juli 2015 durchgehend in Österreich auf. Da er jedoch spätestens am 19. November 2014 aus dem Schengen-Raum ausreisen hätte müsse, um die visumsfreie Zeit einzuhalten, stattdessen jedoch bis zumindest 9. Juli 2015 in Österreich verblieb, war er jedenfalls mehr als sieben Monate lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Auf Grund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts widerstreitet dieser damit öffentlichen Interessen und ist somit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben (vgl. dazu etwa VwGH vom 19. September 2012, Zl. 2011/22/0161).Der Rechtsmittelwerber hat dadurch, dass er nach unzulässiger Inlandsantragstellung und somit nach Ablauf der visumsfreien Zeit in Österreich verblieb, auch gegen Paragraph 21, Absatz eins, 2. Satz NAG, wonach die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, verstoßen. Denn der Beschwerdeführer reiste zwar – wie oben bereits dargelegt – als serbischer Staatsangehöriger bei seiner ersten Einreise zunächst rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, hielt sich jedoch von 13. September 2014 bis zumindest zum Tag der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 9. Juli 2015 durchgehend in Österreich auf. Da er jedoch spätestens am 19. November 2014 aus dem Schengen-Raum ausreisen hätte müsse, um die visumsfreie Zeit einzuhalten, stattdessen jedoch bis zumindest 9. Juli 2015 in Österreich verblieb, war er jedenfalls mehr als sieben Monate lang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Auf Grund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts widerstreitet dieser damit öffentlichen Interessen und ist somit die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben vergleiche dazu etwa VwGH vom 19. September 2012, Zl. 2011/22/0161).
Schlagworte
Unzulässige Inlandsantragstellung; Verbleib in Österreich nach Ablauf der visumsfreien Zeit; Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten FremdenwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.081.4380.2015Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015