Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.09.2015Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Die Beschäftigung eines Ausländers nach § 2 Abs 2 AuslBG liegt nur dann vor, wenn ein Mindestmaß an organisatorischer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft vom präsumptiven Beschäftiger gegeben ist. Die Beschäftigung eines Ausländers nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG liegt nur dann vor, wenn ein Mindestmaß an organisatorischer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft vom präsumptiven Beschäftiger gegeben ist.
Zwar handelt es sich bei der Durchführung von Reinigungstätigkeiten und dem gegenständlichen „Winterdienst“ im Wesentlichen um einfache Tätigkeiten, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden, das ändert jedoch nichts daran, dass die Frage einer persönlichen und wirtschaftlichen Eingliederung des ausländischen Staatsangehörigen in den Ablauf des Unternehmens für den konkreten Einzelfall zu prüfen ist.
Schlagworte
Kriterien für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem AuslBG und ASVG, persönliche und wirtschaftliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.005.34460.2014Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015