Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.09.2015Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §24 Abs4Rechtssatz
Eine Bipolare Störung II. und die damit einhergehende Medikation rechtfertigt begründete Bedenken dahingehend, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aufweist. Daher ist eine amtsärztliche Überprüfung, ob beim Beschwerdeführer die Lenkberechtigungserteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung (ausreichende psychische Gesundheit für das Lenken eines Kraftfahrzeuges) gegenwärtig noch gegeben ist, zum Schutz des Beschwerdeführers und anderer Verkehrsteilnehmer vor Unfällen dringend geboten.Eine Bipolare Störung römisch zwei. und die damit einhergehende Medikation rechtfertigt begründete Bedenken dahingehend, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aufweist. Daher ist eine amtsärztliche Überprüfung, ob beim Beschwerdeführer die Lenkberechtigungserteilungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung (ausreichende psychische Gesundheit für das Lenken eines Kraftfahrzeuges) gegenwärtig noch gegeben ist, zum Schutz des Beschwerdeführers und anderer Verkehrsteilnehmer vor Unfällen dringend geboten.
Schlagworte
Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.131.012.7520.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016