RS Lvwg 2015/9/29 VGW-151/023/7684/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11 Abs1 Z5
NAG §21 Abs6
NAG §46 Abs1 Z2
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 21 heute
  2. NAG § 21 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 21 gültig von 21.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022
  5. NAG § 21 gültig von 01.10.2022 bis 20.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  6. NAG § 21 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  7. NAG § 21 gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  8. NAG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  12. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  14. NAG § 21 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  15. NAG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist (vgl. diesbezüglich bereits VwGH, 28. Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH, 17. September 2008, Zl. 2008/22/0269).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist vergleiche diesbezüglich bereits VwGH, 28. Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH, 17. September 2008, Zl. 2008/22/0269).

Für den vorliegenden Fall ist wie oben bereits dargelegt festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht Wien mangels Vorlage der beglaubigten Übersetzungen der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile nicht möglich ist, die konkreten Tathandlungen des Einschreiters zur Erstellung einer entsprechenden Zukunftsprognose heranzuziehen. Diesbezüglich sei auch deutlich auf den Umstand verwiesen, dass es dem Verwaltungsgericht Wien nicht möglich war, diese Urteile von Amts wegen in Serbien zu beschaffen, würde dies doch mit größter Wahrscheinlichkeit einen Zeitaufwand nach sich ziehen, welcher die dem Gericht zur Verfügung stehende Entscheidungsfrist deutlich übersteigt und wären im Wege der Amtshilfe auch keine beglaubigten Übersetzungen zu erlangen. Andererseits belastet das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die Partei wie ebenfalls bereits oben dargelegt mit einer besonderen Mitwirkungspflicht und können sohin im Falle der Verletzung dieser Obliegenheit für die Partei negative Schlüsse gezogen werden.

Der Beschwerdeführer weist in Serbien insgesamt zehn Vorstrafen vorwiegend wegen Vermögensdelikten auf, zu welchen er über einem Zeitraum von sechs Jahren verurteilt wurde. Weiters fällt auf, dass über den Beschwerdeführer in zumindest zwei Fällen bedingte Haftstrafen in beträchtlichem Ausmaß verhängt wurden. Hierzu befragt führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er sei zweimal ohne Führerschein gefahren, weiters hätten er und seine Angestellten „Abfall“ gekauft, wobei er nie habe feststellen können, woher diese „Sekundärrohstoffe“ stammten. Auch mache die Polizei aus jedem Diebstahl einen schweren Diebstahl. Er habe weiters nie mit Waffen zu tun gehabt und habe lediglich eine „Auseinandersetzung“ mit Personen auf dem Markt gehabt, welche seinen Bruder ermordet hätten.

Auffällig war an diesen Äußerungen jedoch, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort sein Bedauern hinsichtlich der gegenständlichen Verurteilungen zum Ausdruck brachte, sondern vielmehr auch durch die Vorlage korrespondierender Unterlagen auf die alsbald zu erwartende Löschung seines Vorstrafenregisters hinwies und seine Taten teilweise damit zu rechtfertigen suchte, dass die Polizei aus einem „kleinen Diebstahl“ einen schweren Diebstahl machen würde und ihn dieses Schicksal insbesondere ereilt habe, weil er Roma sei. Hieraus erhellt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch eindrucksvoll, dass der Rechtsmittelwerber im Hinblick auf seine Tathandlungen keinerlei Unrechtsbewusstsein aufweist. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer neben seiner Verurteilung am 30. März 2009 während des in Österreich bereits anhängigen Asylverfahrens zuletzt am 25. Oktober 2011 wegen Diebstahls verurteilt wurde und somit – auch in Zusammenhalt mit der Vielzahl der Vorstrafen innerhalb eines doch relativ kurzen Zeitraumes – der Beobachtungszeitraum seines nunmehrigen Wohlverhaltens als zu kurz erscheint, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Gesinnungswandel vollzogen hat und keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr von ihm ausgeht. Es ist daher weiterhin damit zu rechnen, dass der weitere Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich darstellen würde und ist daher sein Ansuchen auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels auch abzuweisen, weil sein Aufenthalt in Österreich öffentlichen Interessen widerstreitet.

Schlagworte

Abweichen von der Judikatur des VwGH durch Zl. 2008/22/0269, wonach die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur unter Beurteilung konkreter Tathandlungen möglich ist, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fremden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.7684.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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