TE Lvwg Beschluss 2015/9/30 VGW-111/075/7709/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2015
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.09.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

VwGVG §8 Abs1
B-VG Art. 130 Abs1 Z3
AVG §38
AVG §59
AVG §62 Abs3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Säumnisbeschwerde des Herrn Mag. U. H., vertreten durch Rechtsanwalt, in Angelegenheit des Bauvorhabens in Wien, R.-gasse ident B.-gasse, GSt Nr. ... in EZ ... der KG ..., nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I.römisch eins.

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.römisch zwei.

Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG

Im Baugenehmigungsverfahren aufgrund des Bauansuchens der Bauwerberin B. GmbH für die Errichtung einer Wohnanlage in Wien, R.-gasse ident B.-gasse, GSt Nr. ... in EZ ... der KG ... beantragte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014 die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung über die Fällungsbewilligung. In der Verhandlung wurde dem Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Baubewilligungverfahrens nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Bescheidausfertigung der „Abweisung der Unterbrechung“.

Mit Bescheid vom 11.05.2015 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt und die erhobenen Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich der Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung über die Fällungsbewilligung (A. 1.) als unzulässig abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Rodung von Bäumen dem Wiener Baumschutzgesetz unterliege und im Sinne des Kumulationsprinzips nicht in diesem Verfahren behandelt werde.

Gleichzeitig mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Bescheidbeschwerde brachte der Beschwerdeführer auch die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein. Er begründete die Säumnisbeschwerde damit, dass er in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014 die Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung über die Fällungsbewilligung für die am 29.10.2014 gefällten Bäume beantragt habe. Hinsichtlich der mündlich erfolgten Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens habe der Beschwerdeführer eine Bescheidausfertigung beantragt, diese sei jedoch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von 3 Monaten nicht erfolgt bzw. zugestellt worden.

Da die Bescheidausfertigung bis dato nicht erfolgt sei, werde der Beschwerdeführer in seinem ihm zustehenden Recht auf behördliche Entscheidung verletzt. In diesem Sinne erhob er Säumnisbeschwerde und beantragte, das verwaltungsgerichtliche Verfahren möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde über den Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 16.12.2014 auf Bescheidausfertigung in der Sache selbst entscheiden und die Bescheidausfertigung zustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen.

Am 01.09.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Er brachte weiter vor, dass der Antrag auf schriftliche Ausfertigung von der Behörde hätte abgewiesen werden müssen, was nicht erfolgt sei. Der Vertreter der belangten Behörde teilte in der Verhandlung mit, dass mit der Abweisung der Einwendung von Punkt A.1. auch über diesen Aussetzungsantrag abgesprochen worden sei. Der Vertreter der Bauwerberin brachte vor, dass der Antrag unzulässig sei, weil dem Nachbarn die Einhaltung des Baumschutzgesetzes nicht zustehe und im übrigen gem. § 59 Abs. 1 AVG mit der den Antrag erledigenden Entscheidung auch alle Einwendungen als miterledigt gelten.Am 01.09.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Er brachte weiter vor, dass der Antrag auf schriftliche Ausfertigung von der Behörde hätte abgewiesen werden müssen, was nicht erfolgt sei. Der Vertreter der belangten Behörde teilte in der Verhandlung mit, dass mit der Abweisung der Einwendung von Punkt A.1. auch über diesen Aussetzungsantrag abgesprochen worden sei. Der Vertreter der Bauwerberin brachte vor, dass der Antrag unzulässig sei, weil dem Nachbarn die Einhaltung des Baumschutzgesetzes nicht zustehe und im übrigen gem. Paragraph 59, Absatz eins, AVG mit der den Antrag erledigenden Entscheidung auch alle Einwendungen als miterledigt gelten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat entschieden wie folgt:

Unstrittig ist, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbrechung in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014 im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bis zur Fällung der Entscheidung über die Fällungsbewilligung nicht stattgegeben wurde.

Eine Abweisung des Antrags auf Unterbrechung und eine Beurkundung der Abweisung des Antrags auf Unterbrechung ist aus der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen. Ebenso wenig lässt sich die mündliche Verkündung oder die Protokollierung eines mündlich verkündeten Bescheids (über die Abweisung der Unterbrechung) nachvollziehen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Bescheidausfertigung der „Abweisung der Unterbrechung“, was in der Verhandlungsschrift protokolliert wurde.

Diese Feststellungen lassen sich unzweifelhaft aus dem Akt und der Verhandlungsschrift entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zwar vor, dass mündlich über seinen Unterbrechungsantrag bescheidmäßig entschieden worden sei, dies ist jedoch der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen. Eine Protokollierung eines mündlich verkündeten Bescheids ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Verhandlungsschrift vom 16.12.2014 nicht erfolgt.

Rechtliche Würdigung:

Gem. § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 62 Abs. 3 AVG ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens 3 Tage nach Verkündung eine Ausfertigung verlangen. Über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren. Ein mündlich verkündeter Bescheid erlangt erst durch seine niederschriftliche Beurkundung Wirksamkeit (VwGH 30.04.1992, 84/02/0003). Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens 3 Tage nach Verkündung eine Ausfertigung verlangen. Über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren. Ein mündlich verkündeter Bescheid erlangt erst durch seine niederschriftliche Beurkundung Wirksamkeit (VwGH 30.04.1992, 84/02/0003).

Wenn weder Bescheidinhalt noch die Tatsache der Verkündung in Form einer Niederschrift festgehalten wurde, kann von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden (VwSlg 3617 A).

Von Bescheiden zu unterscheiden sind bloße Verfahrensanordnungen, deren Existenz das AVG voraussetzt, wobei die Unterscheidung danach zu treffen ist, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer gemäß § 63 Abs 2 AVG (selbstständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung als verfahrensrechtlicher Bescheid über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird (VwGH 21.03.2002, 2001/16/0560). Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens (VwGH 17.05.2001, 2001/07/0065).Von Bescheiden zu unterscheiden sind bloße Verfahrensanordnungen, deren Existenz das AVG voraussetzt, wobei die Unterscheidung danach zu treffen ist, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG (selbstständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung als verfahrensrechtlicher Bescheid über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen, also die verfahrensrechtliche Rechtstellung der Partei bestimmt wird (VwGH 21.03.2002, 2001/16/0560). Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens (VwGH 17.05.2001, 2001/07/0065).

Gem. § 63 Abs. 2 AVG ist gegen eine Verfahrensanordnung eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden. Verfahrensanordnungen erledigen die Verwaltungssache selbst nicht, sondern regeln nur den Gang des Verfahrens. Dagegen sind Bescheide gem. § 56 AVG individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden (VwGH 27.03.2000, 99/10/0258).Gem. Paragraph 63, Absatz 2, AVG ist gegen eine Verfahrensanordnung eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden. Verfahrensanordnungen erledigen die Verwaltungssache selbst nicht, sondern regeln nur den Gang des Verfahrens. Dagegen sind Bescheide gem. Paragraph 56, AVG individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formalrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es dass Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden (VwGH 27.03.2000, 99/10/0258).

Die förmliche Mitteilung der (Bewilligung der) Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach § 38 AVG ist ein mit abgesonderter Berufung anfechtbarer Bescheid (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029). Die förmliche Mitteilung der (Bewilligung der) Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach Paragraph 38, AVG ist ein mit abgesonderter Berufung anfechtbarer Bescheid (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0029).

Gemäß § 38 AVG wird der Partei jedoch kein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens eingeräumt (VwGH 03.03.1964, Slg. 6260 A; 29.05.1995, 91/10/0227; 21.09.1995, 95/07/0094). Auch aus einem Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG erwächst den Verfahrensparteien kein Recht auf Nichtbeendigung des Verwaltungsverfahrens; die Aussetzung kann sich nur dahin auswirken, dass es den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage bzw ohne entsprechende Änderung des Sachverhaltes eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen. Es liegt keine Rechtsverletzung durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG vor (VwGH 21.03.1985, 85/08/0031).Gemäß Paragraph 38, AVG wird der Partei jedoch kein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens eingeräumt (VwGH 03.03.1964, Slg. 6260 A; 29.05.1995, 91/10/0227; 21.09.1995, 95/07/0094). Auch aus einem Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG erwächst den Verfahrensparteien kein Recht auf Nichtbeendigung des Verwaltungsverfahrens; die Aussetzung kann sich nur dahin auswirken, dass es den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage bzw ohne entsprechende Änderung des Sachverhaltes eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen. Es liegt keine Rechtsverletzung durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vor (VwGH 21.03.1985, 85/08/0031).

Hinsichtlich der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und - nicht gesondert anfechtbaren - bloßen Verfahrensanordnungen, die nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, ist auf die bisherige Judikatur zurückzugreifen. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/06/0110).Hinsichtlich der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und - nicht gesondert anfechtbaren - bloßen Verfahrensanordnungen, die nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, ist auf die bisherige Judikatur zurückzugreifen. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht vergleiche VwGH 18.12.2003, 2002/06/0110).

Auch aus Rechtschutzüberlegungen kann sohin dem Nachbarn kein Recht auf Aussetzung zugebilligt werden, kann er doch im Baubewilligungsverfahren nur insoweit die eingeschränkten Parteirechte geltend machen, die taxativ in § 134a Bauordnung für Wien (BO) aufgezählt sind. Die Einhaltung des Wiener Baumschutzgesetzes stellt weder ein Nachbarrecht im Sinne des § 134a BO noch eine zulässige Vorfrage im Baubewilligungsverfahren im Sinne des § 38 AVG dar. Weder sind Fragen des Baumschutzes als Nachbarrecht in § 134a BO aufgezählt, noch ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit von (erfolgten) Baumfällungen unentbehrliches Tatbestandsmoment bzw. Voraussetzung oder präjudizielle Rechtsfrage in einem Baugenehmigungsverfahren nach der BO. Auch aus Rechtschutzüberlegungen kann sohin dem Nachbarn kein Recht auf Aussetzung zugebilligt werden, kann er doch im Baubewilligungsverfahren nur insoweit die eingeschränkten Parteirechte geltend machen, die taxativ in Paragraph 134 a, Bauordnung für Wien (BO) aufgezählt sind. Die Einhaltung des Wiener Baumschutzgesetzes stellt weder ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 134 a, BO noch eine zulässige Vorfrage im Baubewilligungsverfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Weder sind Fragen des Baumschutzes als Nachbarrecht in Paragraph 134 a, BO aufgezählt, noch ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit von (erfolgten) Baumfällungen unentbehrliches Tatbestandsmoment bzw. Voraussetzung oder präjudizielle Rechtsfrage in einem Baugenehmigungsverfahren nach der BO.

Die Entscheidung der Behörde, das Verfahren nicht auszusetzen, stellt keinen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der gesondert angefochten werden könnte. Vielmehr ist nur die Bewilligung der Aussetzung im Sinne auch der neuesten Rechtsprechung des VwGH vom 24.03.2015 zu Ro 2014/05/0089 ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der aus Rechtsschutzgründen gesondert angefochten werden kann. Der Partei steht auch kein subjektives Recht auf eine bescheidförmige Unterbrechung zu (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006, Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 64). Dagegen kommt der Partei ein Rechtsanspruch auf Nichtaussetzung und ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung zu (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 65).Die Entscheidung der Behörde, das Verfahren nicht auszusetzen, stellt keinen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, der gesondert angefochten werden könnte. Vielmehr ist nur die Bewilligung der Aussetzung im Sinne auch der neuesten Rechtsprechung des VwGH vom 24.03.2015 zu Ro 2014/05/0089 ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der aus Rechtsschutzgründen gesondert angefochten werden kann. Der Partei steht auch kein subjektives Recht auf eine bescheidförmige Unterbrechung zu (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006, Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 64). Dagegen kommt der Partei ein Rechtsanspruch auf Nichtaussetzung und ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung zu (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 65).

Durch die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens ohne Aussetzung wurde von der Behörde - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung bzw. Anordnung hinsichtlich des Gangs des Verfahrens getroffen, das Verfahren (zügig) durchzuführen. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach dem Einlangen den Bescheid zu erlassen. Durch die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens ohne Aussetzung wurde von der Behörde - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung bzw. Anordnung hinsichtlich des Gangs des Verfahrens getroffen, das Verfahren (zügig) durchzuführen. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach dem Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die ablehnende bzw. nichtstattgebende Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung stellt eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs. 2 AVG dar, deren eventuelle Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Durch den Antrag auf Bescheidausfertigung einer Verfahrensanordnung kann eine Verfahrensanordnung nicht zu einem verfahrensrechtlichen Bescheid gemacht und auch nicht abgesondert im Instanzenzug bekämpft werden (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011). Die ablehnende bzw. nichtstattgebende Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung stellt eine Verfahrensanordnung im Sinn von Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar, deren eventuelle Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Durch den Antrag auf Bescheidausfertigung einer Verfahrensanordnung kann eine Verfahrensanordnung nicht zu einem verfahrensrechtlichen Bescheid gemacht und auch nicht abgesondert im Instanzenzug bekämpft werden vergleiche VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011).

Gem. § 59 Abs. 1 AVG sind alle die Hauptsache betreffende Parteienanträge in der Regel zur Gänze zu erledigen. Mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Genauso wie zulässige öffentlich-rechtliche Einwendungen als abgewiesen gelten, wenn das Bauansuchen bewilligt wird, bedeutet die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags, dass der Einwendung stattgegeben wurde, ohne darüber förmlich absprechen zu müssen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 10). Mit der Erteilung einer Genehmigung wurde über den öffentlich-rechtlichen Aspekt einer Einwendung (abweislich) abgesprochen, sohin sind unzulässige Einwendungen grundsätzlich zurückzuweisen, bei einer Unterlassung der Zurückweisung gelten diese Anträge als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 13f).Gem. Paragraph 59, Absatz eins, AVG sind alle die Hauptsache betreffende Parteienanträge in der Regel zur Gänze zu erledigen. Mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Genauso wie zulässige öffentlich-rechtliche Einwendungen als abgewiesen gelten, wenn das Bauansuchen bewilligt wird, bedeutet die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags, dass der Einwendung stattgegeben wurde, ohne darüber förmlich absprechen zu müssen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 10). Mit der Erteilung einer Genehmigung wurde über den öffentlich-rechtlichen Aspekt einer Einwendung (abweislich) abgesprochen, sohin sind unzulässige Einwendungen grundsätzlich zurückzuweisen, bei einer Unterlassung der Zurückweisung gelten diese Anträge als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 13f).

Da sohin keinerlei Rechtsanspruch auf eine Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung und sohin auf Erlassung eines Bescheids bestand, mit einer Verfahrensordnung das Verfahren nicht unterbrochen wurde und diese Verfahrensordnung auch nicht schriftlich ausgefertigt werden muss, auch wenn dem Antrag auf Aussetzung mit der Verfahrensordnung in der Verhandlung nicht stattgegeben wurde, kann keinesfalls von einer Säumnis hinsichtlich der Entscheidungspflicht seitens der Behörde gesprochen werden.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist schließlich auch, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem die Entscheidungspflicht begründenden Verwaltungsverfahren zukam und von einer Verwaltungsbehörde über Rechte und Rechtsverhältnisse formgebunden, also mittels Bescheid, abzusprechen ist (VwGH 29.11.1982, 82/10/0179). Da der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seinen Unterbrechungsantrag verlangte, dieser Antrag hinsichtlich des Gangs des Verfahrens nicht die Entscheidungspflicht im Sinn des § 73 AVG auslöste (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 8 K 5 und 6), ist die Säumnisbeschwerde unzulässig.Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist schließlich auch, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung in einem die Entscheidungspflicht begründenden Verwaltungsverfahren zukam und von einer Verwaltungsbehörde über Rechte und Rechtsverhältnisse formgebunden, also mittels Bescheid, abzusprechen ist (VwGH 29.11.1982, 82/10/0179). Da der Beschwerdeführer eine Entscheidung über seinen Unterbrechungsantrag verlangte, dieser Antrag hinsichtlich des Gangs des Verfahrens nicht die Entscheidungspflicht im Sinn des Paragraph 73, AVG auslöste (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 8, K 5 und 6), ist die Säumnisbeschwerde unzulässig.

Es war sohin die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Im Übrigen wurde über die Einwendungen und damit Anträge hinsichtlich des Baumschutzgesetzes im Bescheid vom 11.05.2015 abschließend abgesprochen und sohin erledigt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.075.7709.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten