Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.10.2015Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §10 Abs1 Z7Rechtssatz
Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass § 10 Abs. 5 StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen.Zusammengefasst vertritt das Verwaltungsgericht Wien die Auffassung, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen.
Schlagworte
Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 293 ASVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.21571.2014Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015