Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.10.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24 Abs4Anmerkung
VwGH v. 11.02.2016, Ra 2016/22/0001Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0200, im Zusammenhang mit auch für diesen Beschwerdefall relevanten Vermittlungstätigkeiten; sowie sein dort verwiesenes Erkenntnis vom 20.11.2008, Zl. 2007/21/0255, betreffend Makler- und Vermittlerdienste zur Anbahnungen von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen und österreichischen Unternehmen und der sich damit für österreichische Unternehmen eröffnenden Expansionschancen in ausländische Märkte).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 24, AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0200, im Zusammenhang mit auch für diesen Beschwerdefall relevanten Vermittlungstätigkeiten; sowie sein dort verwiesenes Erkenntnis vom 20.11.2008, Zl. 2007/21/0255, betreffend Makler- und Vermittlerdienste zur Anbahnungen von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen und österreichischen Unternehmen und der sich damit für österreichische Unternehmen eröffnenden Expansionschancen in ausländische Märkte).
Schlagworte
Kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbstätigkeit des Bf; kein zusätzlicher Impuls für die österreichische WirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10604.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016