Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.10.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §16Rechtssatz
Die Frage, ob die Antragstellerin eine – von ihr vermutete - Zuschlagsentscheidung auch dann anfechten kann, wenn diese zwar an andere im Verfahren befindliche Bieter übermittelt, die Antragstellerin jedoch diesbezüglich übergangen wurde, hat der Senat im Ergebnis bejaht. Die Zuschlagsentscheidung ist den Bietern gegenüber, denen sie übermittelt wurde, erlassen worden. Die Position der Antragstellerin ähnelt sinngemäß der Position einer übergangenen Partei im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze. Eine der rechtlichen Möglichkeiten, welche eine solche übergangene Partei hat, besteht darin, gegen den betreffenden Bescheid Beschwerde erheben zu können. Nach Ansicht des Senates ist nicht erkennbar, warum einem im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter, der bei der Erlassung der Zuschlagsentscheidung übergangen wird, eine vergleichbare Möglichkeit, eine solche Zuschlagsentscheidung mit Nichtigerklärungsantrag anfechten zu können, verwehrt sein sollte. Der Antrag auf Nichtigerklärung der vermuteten Zuschlagsentscheidung war daher zulässig.
Schlagworte
Die „übergangene Partei“ im Vergabeverfahren; Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Nichtigerklärung der AusscheidensentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.077.8701.2015Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015