RS Lvwg 2015/10/12 VGW-123/077/8701/2015, VGW-123/077/8732/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2015

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §16
WVRG 2014 §21

Rechtssatz

Die Frage, ob die Antragstellerin eine – von ihr vermutete - Zuschlagsentscheidung auch dann anfechten kann, wenn diese zwar an andere im Verfahren befindliche Bieter übermittelt, die Antragstellerin jedoch diesbezüglich übergangen wurde, hat der Senat im Ergebnis bejaht. Die Zuschlagsentscheidung ist den Bietern gegenüber, denen sie übermittelt wurde, erlassen worden. Die Position der Antragstellerin ähnelt sinngemäß der Position einer übergangenen Partei im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze. Eine der rechtlichen Möglichkeiten, welche eine solche übergangene Partei hat, besteht darin, gegen den betreffenden Bescheid Beschwerde erheben zu können. Nach Ansicht des Senates ist nicht erkennbar, warum einem im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter, der bei der Erlassung der Zuschlagsentscheidung übergangen wird, eine vergleichbare Möglichkeit, eine solche Zuschlagsentscheidung mit Nichtigerklärungsantrag anfechten zu können, verwehrt sein sollte. Der Antrag auf Nichtigerklärung der vermuteten Zuschlagsentscheidung war daher zulässig.

Schlagworte

Die „übergangene Partei“ im Vergabeverfahren; Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.077.8701.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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