Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.10.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §39 Abs2Rechtssatz
Eine unzureichende Begründung der Zuschlagsentscheidung kann zwar einen Verstoß gegen § 131 BVergG 2006 darstellen und die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig machen kann, (jedoch nur), wenn den unterlegenen Bietern dadurch die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung genommen wurde.Eine unzureichende Begründung der Zuschlagsentscheidung kann zwar einen Verstoß gegen Paragraph 131, BVergG 2006 darstellen und die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig machen kann, (jedoch nur), wenn den unterlegenen Bietern dadurch die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung genommen wurde.
Schlagworte
Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach dem Billigstbieterprinzip; Feststellungsanträge; fehlende Antragslegitimation gemäß § 39 Abs. 2 WVRG 2014 mangels drohenden Schadens; Anträge auf NichtigerklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.10247.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017