RS Lvwg 2015/10/14 VGW-123/072/10247/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.10.2015

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

WVRG 2014 §39 Abs2
WVRG 2014 §33 Abs1 Z1
WVRG 2014 §37
BVergG 2006 §69 Z1
BVergG 2006 §131
GelVerkG §3
GelVerkG §4 Abs1
GelVerkG §4 Abs2
KFG §2 Abs1 Z5
KFG §2 Abs1 Z7

Anmerkung

VwGH v. 18.5.2016, Ra 2016/04/0004
VwGH v. 1.2.2017, Ra 2016/04/0002-0003

Rechtssatz

Eine unzureichende Begründung der Zuschlagsentscheidung kann zwar einen Verstoß gegen § 131 BVergG 2006 darstellen und die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig machen kann, (jedoch nur), wenn den unterlegenen Bietern dadurch die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung genommen wurde.Eine unzureichende Begründung der Zuschlagsentscheidung kann zwar einen Verstoß gegen Paragraph 131, BVergG 2006 darstellen und die Zuschlagsentscheidung rechtswidrig machen kann, (jedoch nur), wenn den unterlegenen Bietern dadurch die Möglichkeit einer effektiven Rechtsverfolgung genommen wurde.

Schlagworte

Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach dem Billigstbieterprinzip; Feststellungsanträge; fehlende Antragslegitimation gemäß § 39 Abs. 2 WVRG 2014 mangels drohenden Schadens; Anträge auf Nichtigerklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.10247.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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