RS Lvwg 2015/10/14 VGW-123/072/10247/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

14.10.2015

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

WVRG 2014 §39 Abs2
WVRG 2014 §33 Abs1 Z1
WVRG 2014 §37
BVergG 2006 §69 Z1
BVergG 2006 §131
GelVerkG §3
GelVerkG §4 Abs1
GelVerkG §4 Abs2
KFG §2 Abs1 Z5
KFG §2 Abs1 Z7

Anmerkung

VwGH v. 18.5.2016, Ra 2016/04/0004
VwGH v. 1.2.2017, Ra 2016/04/0002-0003

Rechtssatz

Wie von der Antragstellerin selbst festgehalten, war im gegenständlichen Vergabeverfahren laut den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen der Zuschlag der Billigstbieterin zu erteilen. Dabei waren auch die Fahrzeugkapazitäten der einzelnen Bieterinnen und die von diesen bekanntgegebene Präferenzreihung zu berücksichtigen. Diesbezüglich enthält die Zuschlagsentscheidung keine Information.

Dazu ist auf den Wortlaut des § 131 Abs. 1 BVergG 2006 zu verweisen, in dem normiert wird, dass den Bietern in der Zuschlagsentscheidung u.a. die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekanntzugeben sind, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentliche Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würden. Die Bieterinnen des gegenständlichen Vergabeverfahrens sowie andere Unternehmen dieses Geschäftszweiges, die sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt haben, stehen sich hinsichtlich der Erlangung von Aufträgen für Personenbeförderungsleistungen auf demselben Markt gegenüber. Die Kenntnis von betriebsinternen Details, wie bei anderen Bieterinnen aktuell vorhandenen Kapazitäten an Fahrzeugen in einer hier sehr speziellen Qualität, hätte somit zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen können. Die Antragsgegnerin hat daher diese Informationen zu Recht nicht in die Zuschlagsentscheidung aufgenommen.Dazu ist auf den Wortlaut des Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 zu verweisen, in dem normiert wird, dass den Bietern in der Zuschlagsentscheidung u.a. die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekanntzugeben sind, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentliche Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würden. Die Bieterinnen des gegenständlichen Vergabeverfahrens sowie andere Unternehmen dieses Geschäftszweiges, die sich nicht am Vergabeverfahren beteiligt haben, stehen sich hinsichtlich der Erlangung von Aufträgen für Personenbeförderungsleistungen auf demselben Markt gegenüber. Die Kenntnis von betriebsinternen Details, wie bei anderen Bieterinnen aktuell vorhandenen Kapazitäten an Fahrzeugen in einer hier sehr speziellen Qualität, hätte somit zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen können. Die Antragsgegnerin hat daher diese Informationen zu Recht nicht in die Zuschlagsentscheidung aufgenommen.

Schlagworte

Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach dem Billigstbieterprinzip; Feststellungsanträge; fehlende Antragslegitimation gemäß § 39 Abs. 2 WVRG 2014 mangels drohenden Schadens; Anträge auf Nichtigerklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.10247.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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