RS Lvwg 2015/10/14 VGW-123/072/10247/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

14.10.2015

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

WVRG 2014 §39 Abs2
WVRG 2014 §33 Abs1 Z1
WVRG 2014 §37
BVergG 2006 §69 Z1
BVergG 2006 §131
GelVerkG §3
GelVerkG §4 Abs1
GelVerkG §4 Abs2
KFG §2 Abs1 Z5
KFG §2 Abs1 Z7

Anmerkung

VwGH v. 18.5.2016, Ra 2016/04/0004
VwGH v. 1.2.2017, Ra 2016/04/0002-0003

Rechtssatz

Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen, hier des BVergG 2006, zu lesen (VwGH vom 1.7.2010, Zahl 2007/04/0136, dort in Bezug auf § 32 GewO 1994). Bei gesetzeskonformer Interpretation der Ausschreibungsbedingungen im Sinne des § 69 Abs. 1 BVergG 2006, der das Vorliegen der Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung verlangt, musste die Teilnahmeberechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung zwar nicht schon tatsächlich über die erforderlichen Fahrzeuge verfügen, sondern (bloß) einen - über Aufforderung vorzulegenden - Nachweis für die Verfügbarkeit dieser Fahrzeuge zu Leistungsbeginn besitzen (VwGH vom 27.10.2014, Zahl 2012/04/0065).Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen, hier des BVergG 2006, zu lesen (VwGH vom 1.7.2010, Zahl 2007/04/0136, dort in Bezug auf Paragraph 32, GewO 1994). Bei gesetzeskonformer Interpretation der Ausschreibungsbedingungen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, BVergG 2006, der das Vorliegen der Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung verlangt, musste die Teilnahmeberechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung zwar nicht schon tatsächlich über die erforderlichen Fahrzeuge verfügen, sondern (bloß) einen - über Aufforderung vorzulegenden - Nachweis für die Verfügbarkeit dieser Fahrzeuge zu Leistungsbeginn besitzen (VwGH vom 27.10.2014, Zahl 2012/04/0065).

Schlagworte

Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach dem Billigstbieterprinzip; Feststellungsanträge; fehlende Antragslegitimation gemäß § 39 Abs. 2 WVRG 2014 mangels drohenden Schadens; Anträge auf Nichtigerklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.10247.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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