Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.10.2015Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §39 Abs2Rechtssatz
Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen, hier des BVergG 2006, zu lesen (VwGH vom 1.7.2010, Zahl 2007/04/0136, dort in Bezug auf § 32 GewO 1994). Bei gesetzeskonformer Interpretation der Ausschreibungsbedingungen im Sinne des § 69 Abs. 1 BVergG 2006, der das Vorliegen der Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung verlangt, musste die Teilnahmeberechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung zwar nicht schon tatsächlich über die erforderlichen Fahrzeuge verfügen, sondern (bloß) einen - über Aufforderung vorzulegenden - Nachweis für die Verfügbarkeit dieser Fahrzeuge zu Leistungsbeginn besitzen (VwGH vom 27.10.2014, Zahl 2012/04/0065).Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen, hier des BVergG 2006, zu lesen (VwGH vom 1.7.2010, Zahl 2007/04/0136, dort in Bezug auf Paragraph 32, GewO 1994). Bei gesetzeskonformer Interpretation der Ausschreibungsbedingungen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, BVergG 2006, der das Vorliegen der Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung verlangt, musste die Teilnahmeberechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung zwar nicht schon tatsächlich über die erforderlichen Fahrzeuge verfügen, sondern (bloß) einen - über Aufforderung vorzulegenden - Nachweis für die Verfügbarkeit dieser Fahrzeuge zu Leistungsbeginn besitzen (VwGH vom 27.10.2014, Zahl 2012/04/0065).
Schlagworte
Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages nach dem Billigstbieterprinzip; Feststellungsanträge; fehlende Antragslegitimation gemäß § 39 Abs. 2 WVRG 2014 mangels drohenden Schadens; Anträge auf NichtigerklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.072.10247.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2017