Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8Anmerkung
VwGH v. 17.3.2016, Ro 2016/22/0004Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat nicht das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Art 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich nach Art 6 ARB 1/80 erworbenen, da er noch nicht drei Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist (vgl. EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef). Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers kommt eine Hinzurechnung der Zeiten der unverschuldeten Arbeitslosigkeit und Krankheit vor dem erstmaligen Erwerb einer Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht in Betracht (vgl. EuGH 26. Oktober 2006, Rechtssache C-4/05, Güzeli). Aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit lassen sich zudem keine Ansprüche nach Art 6 ARB erster bis dritter Spiegelstrich ableiten.Der Beschwerdeführer hat nicht das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich nach Artikel 6, ARB 1/80 erworbenen, da er noch nicht drei Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist vergleiche EuGH Urteil 10. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef). Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers kommt eine Hinzurechnung der Zeiten der unverschuldeten Arbeitslosigkeit und Krankheit vor dem erstmaligen Erwerb einer Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht in Betracht vergleiche EuGH 26. Oktober 2006, Rechtssache C-4/05, Güzeli). Aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit lassen sich zudem keine Ansprüche nach Artikel 6, ARB erster bis dritter Spiegelstrich ableiten.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Frage hinsichtlich des zu erteilenden Aufenthaltstitels nach dem idgF für einen aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, welcher Ansprüche nach Art. 6 erster Spiegelstrich des ARB 1/80 bereits erworben hat und beabsichtigt weiter unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.080.31606.2014Zuletzt aktualisiert am
04.04.2016