Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2015Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §10 Abs1 Z6Rechtssatz
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte vorbildliche Integration seiner Person kann festgehalten werden, dass das Verwaltungsgericht Wien die Integration des Beschwerdeführers nur im Lichte des § 11 StbG berücksichtigen kann. In § 11 StbG wird nur umschrieben, von welchen Kriterien sich die Behörde bei Übung des ihr nach § 10 Abs. 1 StbG eingeräumten Ermessens leiten zu lassen hat. Bei gesetzeskonformer Vollziehung ist demnach zuerst zu prüfen, ob die in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 StbG aufgestellten Einbürgerungserfordernisse erfüllt sind. Steht dies fest, liegt es sodann in dem durch § 11 StbG determinierten Ermessen der Behörde, dem Verleihungsansuchen zu entsprechen oder nicht. Liegt hingegen auch nur ein Einbürgerungserfordernis nicht vor, kommt eine Ermessensübung nach § 11 StbG gar nicht in Betracht (vgl. E des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0629).Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte vorbildliche Integration seiner Person kann festgehalten werden, dass das Verwaltungsgericht Wien die Integration des Beschwerdeführers nur im Lichte des Paragraph 11, StbG berücksichtigen kann. In Paragraph 11, StbG wird nur umschrieben, von welchen Kriterien sich die Behörde bei Übung des ihr nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG eingeräumten Ermessens leiten zu lassen hat. Bei gesetzeskonformer Vollziehung ist demnach zuerst zu prüfen, ob die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 StbG aufgestellten Einbürgerungserfordernisse erfüllt sind. Steht dies fest, liegt es sodann in dem durch Paragraph 11, StbG determinierten Ermessen der Behörde, dem Verleihungsansuchen zu entsprechen oder nicht. Liegt hingegen auch nur ein Einbürgerungserfordernis nicht vor, kommt eine Ermessensübung nach Paragraph 11, StbG gar nicht in Betracht vergleiche E des VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0629).
Schlagworte
Verwehrung der Staatsbürgerschaft; bisheriges Verhalten des Antragswerbers bot keine Gewähr, dass dieser keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.071.520.2015Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015