Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.10.2015Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21Rechtssatz
Die Abänderung des Spruches erfolgte, da aus der durch die Behörde verfügten Rückzahlungsmodalität weder die Anzahl der zu leistenden Raten ersichtlich war noch die konkreten Ratenhöhen über den gesamten Rückzahlungszeitraum. Soweit die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Aufrechnung mit den in den Bescheiden vom 9. April 2015 zuerkannten Leistungen verfügte, ist festzuhalten, dass die dort erfassten Leistungen die Höhe des Rückforderungsbetrages nicht ansatzweise erreichen und somit die Aufrechnung für möglicherweise erst später entstehende Ansprüche verfügt wurde, deren Bestand und Höhe derzeit nicht absehbar ist. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Ansprüche des Verpflichteten auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch gänzlich untergehen können – so wäre etwa denkbar, dass dieser seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt oder in Zukunft ein weiteres Einkommen lukriert - wodurch sein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch zum Erliegen kommen würde und es für diesen in weiterer Folge völlig unklar wäre, mit welchen Ansprüchen er nunmehr konfrontiert werden würde. Dementsprechend ist es für den Verpflichteten somit nicht absehbar, für wie lange und mit welchen Ratenhöhen er in den nächsten Jahren zu rechnen haben wird und welche Rechtsfolgen etwa ein gänzlicher dauernder Wegfall des Anspruches nach sich ziehen würde. Somit widerstreitet eine wie im vorliegenden Bescheid verfügte „Aufrechnung“ grundlegenden Rechtssicherheitsanforderungen und war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abzuändern, als eine konkrete Anzahl an Rückzahlungsraten zu einer bestimmten Höhe festzusetzen war.
Schlagworte
Anzahl und Höhe von gemäß § 21 Abs. 3 WMG festgesetzten Rückzahlungsraten müssen im Spruch des Bescheides hinsichtlich Anzahl und Höhe bestimmt oder zumindest bestimmbar seinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.5876.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015