RS Lvwg 2015/10/20 VGW-141/023/5876/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.10.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §21
WMG §21 Abs3
VwGVG §13 Abs2
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Die Abänderung des Spruches erfolgte, da aus der durch die Behörde verfügten Rückzahlungsmodalität weder die Anzahl der zu leistenden Raten ersichtlich war noch die konkreten Ratenhöhen über den gesamten Rückzahlungszeitraum. Soweit die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Aufrechnung mit den in den Bescheiden vom 9. April 2015 zuerkannten Leistungen verfügte, ist festzuhalten, dass die dort erfassten Leistungen die Höhe des Rückforderungsbetrages nicht ansatzweise erreichen und somit die Aufrechnung für möglicherweise erst später entstehende Ansprüche verfügt wurde, deren Bestand und Höhe derzeit nicht absehbar ist. Auch darf nicht übersehen werden, dass die Ansprüche des Verpflichteten auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch gänzlich untergehen können – so wäre etwa denkbar, dass dieser seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegt oder in Zukunft ein weiteres Einkommen lukriert - wodurch sein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung jedoch zum Erliegen kommen würde und es für diesen in weiterer Folge völlig unklar wäre, mit welchen Ansprüchen er nunmehr konfrontiert werden würde. Dementsprechend ist es für den Verpflichteten somit nicht absehbar, für wie lange und mit welchen Ratenhöhen er in den nächsten Jahren zu rechnen haben wird und welche Rechtsfolgen etwa ein gänzlicher   dauernder Wegfall des Anspruches nach sich ziehen würde. Somit widerstreitet eine wie im vorliegenden Bescheid verfügte „Aufrechnung“ grundlegenden Rechtssicherheitsanforderungen und war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abzuändern, als eine konkrete Anzahl an Rückzahlungsraten zu einer bestimmten Höhe festzusetzen war.

Schlagworte

Anzahl und Höhe von gemäß § 21 Abs. 3 WMG festgesetzten Rückzahlungsraten müssen im Spruch des Bescheides hinsichtlich Anzahl und Höhe bestimmt oder zumindest bestimmbar sein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.023.5876.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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