Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.10.2015Index
L46109 Tierhaltung WienNorm
TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 4 7. ZPEMRK ist die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen nur zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK liegt demnach vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft – ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. zuletzt VfGH 13.6.2013, B 422/2013 mwH; VwGH 15.3.2013, 2012/17/0365).Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 4, 7. ZPEMRK ist die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen nur zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK liegt demnach vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft – ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst vergleiche zuletzt VfGH 13.6.2013, B 422 aus 2013, mwH; VwGH 15.3.2013, 2012/17/0365).
Schlagworte
Hund; Biss im Genitalbereich; unzulässige DoppelbestrafungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.020.9829.2015Zuletzt aktualisiert am
07.01.2016