Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.10.2015Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
WVRG 2014 §7 Abs2 Z2Anmerkung
VwGH v. 4.7.2016, Ra 2016/04/0015 bis 0016Rechtssatz
Die Antragstellerin bringt in ihrem Nichtigerklärungsantrag vor, dass (…) die Stillhaltefrist bei Berechnung nach § 56 BVergG 2006 am 7.8.2015 um 24:00 Uhr ende, weshalb das angegebene Datum jedenfalls nicht der gesetzlichen Stillhaltefrist des § 132 Abs. 1 BVergG 2006 entspreche.Die Antragstellerin bringt in ihrem Nichtigerklärungsantrag vor, dass (…) die Stillhaltefrist bei Berechnung nach Paragraph 56, BVergG 2006 am 7.8.2015 um 24:00 Uhr ende, weshalb das angegebene Datum jedenfalls nicht der gesetzlichen Stillhaltefrist des Paragraph 132, Absatz eins, BVergG 2006 entspreche.
Die Antragsgegnerin gab als Grund für die längere Stillhaltefrist an, dass die Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung nicht unmittelbar nach Ablauf der (Mindest-)Stillhaltefrist am Samstag, 8.8.2015 vornehmen habe können, weshalb das Ende der Stillhaltefrist auf Montag, 10.8.2015, verlegt worden sei.
Bei der Stillhaltefrist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, die von der verfahrensrechtlichen Anfechtungsfrist entkoppelt ist (S/A/F/T zu § 131 Rz 39).Bei der Stillhaltefrist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, die von der verfahrensrechtlichen Anfechtungsfrist entkoppelt ist (S/A/F/T zu Paragraph 131, Rz 39).
Im vorliegenden Fall endete die zehntägige Anfechtungsfrist am 7.8.2015 und war somit kürzer als die in der Zuschlagsentscheidung angegebene Stillhaltefrist.
Ein Abgehen von der gesetzlichen (Mindest-)Stillhaltefrist begründet keinen Schaden im Sinn des § 20 Abs. 1 WVRG (S/A/F/T zu § 131 Rz 38).Ein Abgehen von der gesetzlichen (Mindest-)Stillhaltefrist begründet keinen Schaden im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, WVRG (S/A/F/T zu Paragraph 131, Rz 38).
Schlagworte
Stattgebung des Antrages auf Nichtigerklärung der ZuschlagsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.074.9170.2015Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016