Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2015Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1Anmerkung
VwGH v. 26.9.2016, Ra 2015/08/0211Rechtssatz
Die Äußerung des Richters zu Beginn des Verhandlungstermins im Gespräch mit dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers dahingehend, dass er für das verspätete Erscheinen des Beschwerdeführers zum fortgesetzten Verhandlungstermin wegen dessen angeblicher Schwierigkeiten sich im Gerichtsgebäude zurechtzufinden, wenig Verständnis aufbringt und dies in etwas überspitzter Form mit den Worten „der Beschwerdeführer muss wissen, wie er herkommt, er ist ja schon Stammgast“ zum Ausdruck gebracht hat, vermag keinen Befangenheitsgrund zu bilden.
Schlagworte
Befangenheit, Zweifel an der Objektivität des Richters, Befangenheitsgrund, Äußerung in übertriebener FormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.041.046.26850.2014Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016